§1 Name, Sitz und Eintragung
1.Der am 2.9.2006 in Eschwege gegründete Verein führt den Namen
Free-Fight-Association e.V.
2.Der Sitz des Vereins ist Mecklenburger Weg 2, 37287 Wehretal
3.Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Eschwege eingetragen.
§2 Zweck des Vereins
1.Vereinszweck:
a)Der Verein bezweckt die Pflege der Sportart „Free Fight“ auf breiter Grundlage und die Förderung dieses Sportes als Mittel zur Erhaltung der Gesundheit, Steigerung der Leistungsfähigkeit und als Möglichkeit für insbesondere junge Menschen, ihr Leistungsvermögen zu erproben.
b)Der Verein fördert den Leistungssport auf allen Ebenen und widmet sich insbesondere auch dem Freizeit- und Breitensport.
c)Der Verein bezweckt die Etablierung einer Ausbildungsordnung für Trainer, Übungsleiter und Wettbewerbskampfrichter in der Sportart „Free Fight“.
2.Der Vereinszweck wird erreicht durch:
a)das Abhalten von regelmäßigen Trainingsstunden;
b)die Durchführung eines leistungsorientierten Trainingsbetriebs;
c)den Aufbau eines umfassenden Trainings- und Übungsprogramms für alle Bereiche, einschließlich des Freizeit- und Breitensports;
d)die Teilnahme an sportspezifischen und übergreifenden Sport- und Vereinsveranstaltungen;
e)die Beteiligung an Turnieren, Vorführungen sowie sportlichen Wettkämpfen;
f)das Einführen einer Wettkampfordnung und eines Regelwerkes gestaffelt für verschiedene Leistungsklassen;
g)die Organisation eigener Turniere und Wettkämpfe;
h)die Organisation von Turnieren und Turnierserien, die inbesondere Anfängern in dieser Sportart die Möglichkeit bieten, erste Erfahrungen zu sammeln;
i)die Durchführung von bundesweiten Kursen und Schulungen für die Sportler;
j)die Durchführung von Schulungen und Prüfungen für Trainer und Ausbilder;
k)die Durchführung von Schulungen und Prüfungen für Wettbewerbskampfrichter;
3.Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.
4.Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
5.Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
6.Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
7.Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§3 Mitgliedschaft
1.Der Verein hat erwachsene Mitglieder ab 18 Jahre mit aktivem und passivem Wahlrecht. Der Verein behält sich vor in späteren Zeiten Jugendabteilungen zu gründen.
2.Rechts- und Ordnungsmaßnahmen Der Vorstand kann bei Verstößen gegen die Satzung, unsportlichem Verhalten und sonstigem Fehlverhalten seiner Mitglieder, das dem Verband oder dem Sport schaden zufügen könnte, geeignete Ordnungsmaßnahmen (wie Verwarnungen, Geldbußen, Ausschluß und Ähnliches) verhängen. Die Details werden in separaten Richtlinien zu Rechts- und Ordnungsmaßnahmen festgelegt.
3.Ruhende Mitgliedschaften Im Einzelfall kann der Vorstand auf Antrag eine Mitgliedschaft für einen definierten Zeitraum in eine ruhende, beitragsfreie Mitgliedschaft umwandeln. Beispielsweise wenn ein Mitglied seinen Wehrdienst ableistet oder krankheitsbedingt für längere Zeiträume seine Mitgliedschaft nicht aktiv nutzen kann.
4.Fördernde Mitglieder Der Verein kann fördernde Mitglieder haben. Diese sind aufgrund besonderer Leistungen, die sie für den Verein erbringen, beitragsfrei gestellt. Diese besondere Leistung muss im Einzelfall definiert sein.
5.Ehrenmitglieder Der Verein kann Ehrenmitglieder haben. Eine Ehrenmitgliedschaft ist beitragsfrei und wird aufgrund besonderer Leistungen (materiell, politisch, organisatorisch, etc.) für den Verein in der Vergangenheit vergeben.
§4 Erwerb der Mitgliedschaft
1.Mitglied des Vereins kann jede natürliche und/oder juristische Person werden. 1.a) Die FFA hier speziell als FFA World (für die internationale Zusammenarbeit geschaffen) hat und gründet Zweigverbände im Internationalen Rechtsraum. Diese unterliegen selbstverständlich dem nationalem Recht des jeweiligen Staates. In sportlicher Hinsicht unterwerfen sie sich den Beschlüssen der FFA World. Diese werden in Zusammenarbeit mit der FFA Switzerland und FFA Austria erstellt. Die Länderübergreifende Zusammenarbeit ändert nichts an der Vorrangstellung der FFA Germany.
1.a) Der Name Free Fight Association speziell die Kurzform "FFA" und - speziell da im Bereich Sport - ist geschützt und darf nur von lizenzierten Schulen verwendet werden.
2.Der Aufnahmeantrag muss schriftlich an den Vorstand des Vereins gerichtet werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung muss dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt werden.
§5 Beendigung der Mitgliedschaft
1.Die Mitgliedschaft endet:
a)mit dem Tod des Mitglieds
b)durch den Austritt des Mitglieds
c)durch Ausschluss aus dem Verein
2.Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann zum Ende jeden Kalenderjahres erfolgen, wobei die Austrittserklärung dem Vorstand 3 Monate vor Ende des Kalenderjahrs vorliegen muss.
3.Der Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen, wenn ein Mitglied gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat. Weiterhin ist ein Ausschluss möglich, wenn das Mitglied auch nach zweimaliger erfolgloser schriftlicher Anmahnung den Mitgliedsbeitrag – ggf. die Aufnahmegebühr oder Umlage – nicht gezahlt hat.
4.Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Zuvor ist dem Mitglied Gelegenheit des rechtlichen Gehörs zu gewähren. Der Ausschluss ist schriftlich mitzuteilen.
5.Austritt oder Ausschluss begründen keinen Anspruch auf eventuelles Vereinsvermögen.
6.Austritt oder Ausschluss entbinden nicht von der Zahlung ausstehender Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren oder Umlagen.
§6 Beiträge
1.Der Verein erhebt jährliche Mitgliedsbeiträge, einmalige Aufnahmegebühren und eventuelle Umlagen.
2.Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen werden vom Vorstand festgelegt und in der Beitragsordnung aufgeführt.
§7 Geschäftsjahr
1.Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§8 Organe des Vereins
1.Organe des Vereins sind:
a)die Mitgliederversammlung
b)der Vorstand
§9 Mitgliederversammlung
1.Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
2.die Mitgliederversammlung ist von dem/der Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, mindestens einmal im Jahr abzuhalten. Die Einladung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung schriftlich mindestens 14 Tage vor der Versammlung. Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn mindestens 10 % der stimmberechtigten Mitglieder dies verlangen. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Einladungsformalien der ordentlichen Mitgliederversammlung. Die Einladung erfolgt per Post oder E-Mail.
3.Jedem Mitglied steht eine Stimme zu. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
4.Jedes Mitglied kann bis 7 Tage vor der Mitgliederversammlung Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung schriftlich beim Vorstand einreichen. Der Versammlungsleiter hat Ergänzungen der Tagesordnung, die von den Mitgliedern beantragt wurden, bekannt zugeben. Die Versammlung beschließt die Aufnahme von Ergänzungen der Tagesordnung.
5.Die Mitgliederversammlung ist nur unter Teilnahme des Vorstandsvorsitzenden beschlussfähig.
6.Die Mitgliederversammlung ist ohne weitere Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Sollte die Teilnahme während einer laufenden Mitgliederversammlung unter 65% der Erschienenen sinken, erlischt die Beschlußfähigkeit.
7.Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen. Die Entscheidung über die Auflösung des Vereins sowie über Satzungsänderungen sind mit ¾ Mehrheit zu fällen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegeben und werden nicht mitgezählt.
8.Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von dem/der Versammlungsleiter/in und von dem/der Protokollführer/in (von der Mitgliederversammlung gewählt) zu unterzeichnen und muss von der nächsten Versammlung genehmigt werden.
9.Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für die folgenden Angelegenheiten zuständig:
a)Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Kalenderjahr
b)Feststellung der Jahresrechnung
c)Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes
d)Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer
e)Entlastung des Vorstandes
f)Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
g)Wahl des Vorstandes
h)Wahl der Kassenprüfer
i)Beschlussfassung über Ordnungen und deren Änderungen.
§10 Vorstand
1.Der Vorstand des Vereins besteht aus:
a)dem/der Vorsitzenden
b)dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
c)dem/der Schatzmeister/in
2.Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstandsvorsitzenden vertreten. Gemäß § 26 BGB ist der Vorsitzende alleinvertretungsberechtigt.
3.Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung gewählt. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer gewählt ist.
4.Der/die Vorsitzende und der/Schatzmeister/in werden alle 4 Jahre neu gewählt. Der/die stellvertretende Vorsitzende wird alle 2 Jahre neu gewählt.
5.Bei vorzeitigem Ausscheiden von Amtsträgern werden Nachwahlen vorgenommen.
6.Der/die Vorsitzende, im Verhinderungsfall der/die stellvertretende Vorsitzende, beruft und leitet die Sitzung des Vorstandes. Er/Sie ist verpflichtet, den Vorstand einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder aber wenn dies von der Mehrheit der Vorstandsmitglieder verlangt wird.
7.Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 2 Vorstandsmitglieder, von denen einer der Vorsitzende sein muss, anwesend sind. Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
8.Der Vorstand kann zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben Ausschüsse einrichten, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen und beraten.
9.Sollte das Maß der ehrenamtlichen Tätigkeit nicht mehr zumutbar sein, kann sich der Vorstand hauptberuflicher Kräften bedienen.
§ 11 Satzungsänderungen
1.Über Satzungsänderungen entscheidet die Mitgliederversammlung mit ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen.
2.Anträge auf Satzungsänderungen müssen mindestens 4 Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Gesamtvorstand eingereicht werden.
§ 12 Kassenprüfung
1.Die ordnungsgemäße Buch- und Kassenführung des Vereins wird regelmäßig durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer/innen geprüft. Diese erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht. Alternativ kann der Vorstand beschließen, die Kassenprüfung und auch Erstellung von Bilanz und GuV-Rechnung an einen Wirtschaftsprüfer zu vergeben.
§13 Auflösung des Vereins
1.Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an SOS-Kinderdorf e.V., Amtsgericht München, Registernummer: VR 6243 mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung von steuerbegünstigten Zwecken verwendet werden darf.
2.Als Liquidatoren werden der/die Vorsitzende und ein/e Stellvertreter/in bestellt.
§ 14 Gültigkeit dieser Satzung, Schlussbestimmungen
1.Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 02. September 2006 beschlossen.
2.Die Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
3.Alle bisherigen Satzungen des Vereins treten zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft.
Eschwege, 2. September 2006
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